Vollständigkeitsprüfung EU-Veröffentlichung

Vollständigkeitsprüfung EU-Veröffentlichung

Übernimmt die B_I eVergabe die Übermittlung der Veröffentlichungstexte (Vorinformation, Bekanntmachung, Vergebener Auftrag/Aufhebung, Berichtigung) an die EU, sind wir verpflichtet, die Einhaltung der von der EU vorgegebenen Regeln zu überwachen.

Seit dem 15.01.2020 hat die EU die Regeln für die Entgegennahme von EU-weiten Veröffentlichungen verschärft. Das betrifft neben der Vorinformation und der Auftragsbekanntmachung auch die Bekanntmachung vergebenen Aufträge und die Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben.

Bei einer Verletzung der vorgegebenen Regeln lehnt die EU die Veröffentlichung im TED (Tenders Electronic Daily) ab.

Nachfolgend werden einige grundsäztliche Regeln dokumentiert. Abschließend zeigen wir auch, wie Sie die Veröffentlichung bei der EU nachverfolgen können.

Pflichtangaben zur Veröffentlichung

Beim Ausfüllen der Veröffentlichung zeigen wir Ihnen die Pflichtangaben, die die EU vorgegeben hat, an.

Sie erkennen Pflichtangaben am roten Feld.

Sind bestimmte Eingaben vorgeschrieben, z.B. ausschließlich Zahleneingaben, wird das Feld bei einer "fehlerhaften" Eingabe schwarz umrandet.

Tipp: Fahren Sie mit der Mouse über das Feld, werden Ihnen weitere Vorgaben der EU, wie z.B. maximale Feldlängen, angezeigt.

CPV-Codes

In der Vergangenheit wurden bei der Auswahl des Haupt-CPV-Codes häufig CPV-Codes ausgewählt, die im Widerspruch mit der gewählten Leistungsart standen.

Dies führte zu falschen Zuordnungen auf Seiten der EU und wurde bei einer der letzten Schema-Änderungen durch die EU untersagt.

Diese Einschränkung gilt aber nur für den 1. CPV-Code, weitere CPV-Codes können auch aus anderen Leistungsarten stammen.

In unserer Anwendung können deshalb für den Haupt-CPV-Code nur Codes ausgewählt werden, die für die gewählte Leistungsart stehen.

So können Sie in einem Bauleistungsverfahren im Hauptgegenstand nur einen CPV-Code aus dem Bereich =45000000 wählen, bei den "ergänzenden Gegenständen" besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Auswahl leistungsartfremder CPV-Codes.

Bei Lieferleistungen (< 45000000) und Diensleistungen (> 45000000) verhält es sich ebenso.

NUTS- Codes

Der NUTS-Code stellt eine hierarchische Darstellung der räumlichen Zuordnung aller Orte aller eu-Staaten dar.

Damit wird jeder in einer Veröffentlichung angegebene Ort eindeutig einer Region zugordnet und kann damit gefunden werden.

Deshalb ist die Angabe des NUTS-Codes bei eu-weiten Veröffentlichungen eine Pflichtangabe.

Hinweis: Bei der Vollständigkeitsprüfung gibt es deshalb eine Fehlermeldung, wenn der NUTS-Code fehlt oder nicht mit einem NUTS-Code der NUTS-Code-Liste übereinstimmt.

Diesen Fehler können Sie vermeiden, wenn Sie den NUTS-Code vom System auswählen lassen.

Dazu reicht die Eingabe der Postleitzahl, das System bietet dann die weiteren notwendigen Angaben in einer Auswahl an.

Tipp: Erfassen Sie die NUTS-Codes der Adressen in der Verwaltung korrekt, haben Sie diese Fehlerquellen im Bekanntmachungstext ausgeschlossen.

Eingabe der Internet-Adresse

Immer, wenn eine Internet-Adresse in der Veröffentlichung angegeben werden muss, ist der Adresse ein http:// oder ein https:// voranzustellen.

Das gilt auch für die meisten in der Veröffentlichung anzugebenen Adressen (bspw. Auftraggeber oder Kommunikationsstelle).

Tipp: Um sicher zu stellen, dass die korrekte Schreibweise verwendet wird, empfiehlt sich die Änderung im Menüpunkt "Verwaltung" im jeweiligen Punkt der Adressen.

Veröffentlichungsnummer bei vorhergehenden Veröffentlichungen (Vergebener Auftrag)

In der B_I eVergabe erfolgt die Veröffentlichung aller zu einem Vergabeverfahren gehörenden Veröffentlichungstexte unter dem für das Vergabeverfahren erstellten B_I code.

Im Unterschied dazu wird die Verbindung zwischen verschiedenen Veröffentlichungen, die zu einem Vergabeverfahren gehören, bei der EU durch die Veröffentlichungsnummer der vorhergehenden Veröffentlichung hergestellt.

In der Vergangenheit fehlte diese Angabe häufig, besonders bei den an die EU übersandten Vergebenen Aufträgen. Deshalb hat die EU an dieser Stelle die Regel verschärft.

Ein Vergebener Auftrag, bei dem die Angabe der Veröffentlichungsnummer, auf den sich dieser Vergebene Auftrag bezieht, fehlt, wird nicht angenommen.

Das ist jetzt auch in die Vollständigkeitsprüfung eingebunden.

Ein Vergebener Auftrag bezieht sich immer auf die Bekanntmachung, niemals auf eine Berichtigung!

Deshalb ist bei einem Vergebenen Auftrag IMMER die Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung anzugeben.

Achtung: Wird im Vergebenen Auftrag Bezug auf eine Berichtigung zu einer Bekanntmachung genommen, lehnt die EU den Vergebenen Auftrag ab!

Die Veröffentlichungsnummern Ihrer vorangehenden Bekanntmachungen finden Sie auf der "Übersicht" Ihres Vergabeverfahrens im Bereich "Veröffentlichungen".

Klicken Sie dort den Ansicht-Button auf der rechten Seite bei "erweiterte Informationen zu EU-Bekanntmachungen" an.

Bild 1: Erweiterte Informationen zu EU-Bekanntmachungen
Bild 1: Erweiterte Informationen zu EU-Bekanntmachungen

Im sich nun öffnenden Fenster finden Sie die Angaben zur Veröffentlichung bei der EU.

Unter dem Stichpunkt "Veröffentlicht unter" steht dann auch die Nummer, unter der die Veröffentlichung bei der EU erfolgt ist.

Bild 2: Daten zur Veröffentlichung bei der EU
Bild 2: Daten zur Veröffentlichung bei der EU