Saarland: UVgO eingeführt
Bereits am 1.3.2018 wurde auch im Saarland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt. Nun gilt für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und für Bauleistungen der Abschnitt 1 der VOB/A.
Das Saarland hat zum 1.3.2018 seine Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) geändert. Bei Vergaben im Saarland unterhalb der Schwellenwerte gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge seitdem die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A.
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Neue Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 55 LHO
Die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung lautet nun:
Inhalt
Nr. 1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Nr. 2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 1
Nr. 3 Ergänzende Regelungen
1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB.
2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 1
Anzuwenden sind
– für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unter-schwellenvergabeverordnung – UVgO),
– für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
3 Ergänzende Hinweise
3.1 Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB/A 1. Abschnitt, kann eine Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.
In jedem Fall sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
3.2 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Nummer 2 sind außerdem die Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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3.3 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den vorstehenden Nummern 1 und 2 sind ergänzend insbesondere die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bzw. die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB), soweit diese noch nicht durch die EVB-IT abgelöst sind, anzuwenden.“
(Verwaltungsvorschrift siehe: Amtsbl. I S. 99, 103)
(Quelle: Architektenkammer Saarland) | B_I MEDIEN
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